§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Zahnärzte um Regensburg (ZUR).
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Absicht des Vereins ist es, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen den Mundgesundheitszustand unserer Bevölkerung und deren Wissensstand bezüglich Zahnprophylaxe zu heben.
(2) Außerdem ist es Zweck des Vereins, den Ausbildungsstand der Zahnärzte und zahnmedizinischen Assistentinnen durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu heben und damit zugunsten unserer Bevölkerung für eine hohe Qualität der Zahnheilkunde in unserer Region zu sorgen.
(3) Ein weiterer Zweck des Vereins besteht darin, solidarisches Verhalten der Zahnärzte untereinander zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßgen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglied kann werden, wer als Zahnarzt/Zahnärztin durch eine Landeszahnärztekammer anerkannt ist und
a) in freier zahnärztlicher Praxis tätig ist, b) im öffentlichen Dienst beschäftigt und zahnärztlich tätig ist, c) als Hochschullehrer/in auf dem Gebiet der Zahnmedizin tätig ist, d) nicht mehr nach a) bis c) berufstätig ist, e) Vorbereitungsassistent/in ist
(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besonders hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Bereits erworbene Rechte nach § 6 und 7 bleiben erhalten.
(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes insbesondere ausländische Zahnärzte und Vertreter anderer Fachrichtungen (auch Zahntechniker) ernannt werden, die sich um das Fachgebiet Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes.
(5) Zu fördernden Mitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes Personen und Institutionen ernannt werden, die den Zweck und Aufgaben des Vereins nach § 2 personell , finanziell und materiell unterstützen sollen. Fördernde Mitglieder sind von den Rechten § 6 entbunden. Die Ernennung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Antrages.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen.
(2) Vereinsmitglieder erhalten auf vom Verein organisierte Aktionen einen vom Vorstand festzulegenden Rabatt.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gehalten, die Vereinszwecke zu fördern.
(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der im Januar durch Einzugsermächtigung erhoben wird.
(3) Die “Zahnärzte um Regensburg (ZUR)” verzichten auf ihr Recht, Vereinsbeiträge gerichtlich geltend zu machen.
§ 8 Schlichtung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
Zuständigkeit bei Streitigkeiten unter Mitgliedern ist der Vorstand.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod. b) durch Austritt, der der Vorstandschaft durch eingeschriebenen Brief, mit dem Zugang der Austrittserklärung, mitzuteilen ist. Der Austritt wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. c) durch Streichung auf Beschluß der Vorstandschaft, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 nicht mehr erfüllt sind. d) durch Streichung auf Beschluß der Vorstandschaft, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. e) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandsschaft, wenn das Mitglied in schwerwiegender Form gegen die Pflichten aus § 7 der Satzung verstoßen hat. f) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(2) Gegen einen Beschluß der Vorstandschaft nach § 9 Abs. 1. d,e hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einzulegen. Über einen derartigen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte und Ämter. Es hat jedoch das Recht auf der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der erweiterte Vorstand (im Sinne § 11 der Satzung)
(3) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 11 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) einem Pressesprecher d) sowie sechs Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer werden der Kassier und der Schriftführer sowie evtl. weitere Funktionsträger gewählt.
(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben jedoch (nur bzw. noch) bis zur satzungsmäßig gültigen Neuwahl der Vereinsleitung im Amt.
§ 12 Der Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die drei Vorstandsmitglieder sind dabei jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die stellvertretenden Vorsitzenden nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Zur Erreichung von gemeinsamen Zielen hat der Vorstand die Verbindung mit anderen Institutionen und ähnlichen Vereinigungen anderer Regionen aufzunehmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerdem kann die Vereinsleitung bei Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muß dies innerhalb von vier Wochen tun, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Termin für die Versammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch Anschreiben oder Email bekanntzugeben. Die Ladung gilt als zugegangen, wenn das Anschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift abgesandt wurde. Gültigkeit hat dabei der Poststempel.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, außer im Falle der §§ 17 und 18 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.
(3) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, Über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden soll. Wichtige Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet bei der Vereinsleitung einzureichen. Wenn Anträge behandelt, beraten und beschlossen werden sollen, die nicht auf der schriftlich zugestellten Tagesordnung stehen, ist dazu eine Mindestanzahl von 25 Vereinsmitgliedern bei der Vereinsversammlung nötig.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden kann.
§ 14 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Wahl der Vorstandschaft.
(2) Die Prüfung der Rechnungsführung durch zwei von der Versammlung zu bestimmende Mitglieder.
(3) Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und etwaiger besonderer Umlagen.
(4) Die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 15 Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht, der Kassier den Kassenbericht. Der Vereinsleitung wird nach Anhören der Kassenprüfer die Entlastung erteilt.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen.
§ 18 Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Regensburg, den 01.01.2010
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